I. Geltungsbereich
1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere
Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AGB gelten nur, sofern der Käufer Unternehmer (Paragraf 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
im Sinne von Paragraf 310 Absatz 1 BGB ist.
2. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers
werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich
zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn der Käufer im
Rahmen der Bestellung auf seine AGB verweist und wir den AGB nicht ausdrücklich
widersprochen haben.
3. Diese AGB gelten für Verträge über den Verkauf und/oder
die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“). Unberücksichtigt bleibt, ob wir die Ware
selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (Paragrafen 433, 650 BGB). Die
Allgemeinen Verkaufsbedingungen gelten, sofern nicht anderweitig vereinbart, in der zum
Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. in der ihm zuletzt in Textform
mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge,
ohne dass wir als Verkäufer wieder auf sie einzelfallbezogen hinweisen müssten
(vorsorglich sollten die Allgemeinen Verkaufsbedingungen in jedem Fall der
Auftragsbestätigung beigefügt werden).
4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) und Angaben in unserer
Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen. Für
den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein
schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
5. Rechtserhebliche Erklärungen sowie Anzeigen des Käufers hinsichtlich des Vertrags (z.
B. Mängelanzeigen, Fristsetzungen, Rücktritt oder Minderung) sind schriftlich, also in
Schrift- und Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Weitergehende gesetzliche
Formvorschriften sowie weitere Nachweise (ggf. bei Zweifeln über die Legitimation des
Erklärenden) bleiben unberührt.
6. Sofern Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften erfolgen, ist zu beachten, dass
diesen lediglich eine klarstellende Bedeutung zukommt. Es gelten die gesetzlichen
Vorschriften - auch wenn keine entsprechende Klarstellung erfolgt ist - in den Grenzen, in denen sie nicht durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen abgeändert oder
ausgeschlossen werden.
II. Angebot und Vertragsabschluss
1. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem
Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen,
Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen) sowie sonstige Produktbeschreibungen
oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in
Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten
wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Besteller unsere
ausdrückliche schriftliche Zustimmung.
2. Bei der Bestellung der Ware durch den Käufer handelt es sich um ein unverbindliches
Vertragsangebot nach Paragraf 145 BGB. Für den Fall, dass sich aus der Bestellung
nichts Anderweitiges ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von
zwei Wochen nach dessen Zugang bei uns anzunehmen.
3. Die Annahme des Vertragsangebots von Seiten des Käufers kann entweder schriftlich (z.
B. durch eine Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer
erklärt werden. Für den Fall, dass wir als Verkäufer das Angebot des Käufers nicht
innerhalb der Frist von Abschnitt II.2. annehmen, sind an den Käufer übermittelte
Unterlagen unverzüglich an uns zurückzusenden.
III. Preise und Zahlungsvereinbarungen
(1) Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses in den jeweils
gültigen Preislisten angegebenen Preise ab Erfüllungsort (Tostedt, Incoterms® 2020: EXW), zzgl. Umsatzsteuer in der jeweils
gesetzlichen Höhe.
(2) Beim Versendungskauf (§ 4 Abs. 3) trägt der Besteller die Transportkosten ab Erfüllungsort und die Kosten einer ggf.
vom Besteller gewünschten Transportversicherung.
(3) Sofern Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsverordnung nicht ausdrücklich im
vereinbarten Preis enthalten sind, berechnen wir diese zum Selbstkostenpreis. Verpackungen nehmen wir nicht zurück;
diese werden Eigentum des Bestellers.
3. Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das auf der Rechnung genannte Konto von Betriebsbedarf-Heinrich, Inh. Stefan Heinrich zu erfolgen. Vereinbarte Skontozahlungen setzen voraus, dass alle früheren fälligen Rechnungen ausgeglichen sind.
4. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis fällig und zu zahlen innerhalb
von vierzehn Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung bzw. Abnahme der Ware. Wir
sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt,
eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Einen
entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5. Der Käufer kommt in Verzug, wenn die vorstehende Zahlungsfrist abläuft. Während des
Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz nach
Paragraf 288 Absatz 2 BGB in Höhe von neun Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz zu verzinsen (siehe Anlage 1). Die Geltendmachung eines weitergehenden
Verzugsschadens behalten wir uns vor. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf
den kaufmännischen Fälligkeitszins nach Paragraf 353 HGB unberührt.
6. Sofern nach Vertragsschluss abzusehen ist, dass unser Anspruch auf Zahlung des
Kaufpreises aufgrund von mangelnder Leistungsfähigkeit von Seiten des Käufers
gefährdet ist (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), sind wir nach
den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und, gegebenenfalls nach
Fristsetzung, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen, bei
welchen die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) geschuldet ist,
können wir sofort einen Rücktritt erklären. Die gesetzlichen Vorschriften über die
Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben insoweit unberührt.
IV. Zurückbehaltungsrechte
Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur für den Fall zu, dass sein
Anspruch rechtskräftig festgestellt oder unbestritten ist, und sein Gegenanspruch auf dem
gleichen Vertragsverhältnis beruht. Für den Fall, dass Mängel im Rahmen der Lieferung
auftreten, bleiben die Gegenrechte des Käufers, insbesondere gemäß IX Absatz 6 Satz 2
dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen, unberührt.
V. Lieferfrist und Lieferverzug
1. Die Lieferfrist wird individuell vereinbart bzw. von uns bei Annahme der Bestellung
angegeben. Sofern dies nicht der Fall ist, beträgt die Lieferfrist ca. 2 Wochen ab
Vertragsschluss.
2. Für den Fall, dass wir vertraglich vereinbarte Lieferfristen aus Gründen, die wir nicht zu
vertreten haben, nicht einhalten können, haben wir den Käufer über diesen Umstand
unverzüglich zu informieren und parallel die voraussichtliche bzw. neue Lieferfrist
mitzuteilen. Sofern eine verspätete Lieferung aufgrund von Nichtverfügbarkeit der
Leistung auch innerhalb der neu bekanntgegebenen Lieferfrist nicht erfolgen kann, sind
wir berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte
Gegenleistung des Käufers (in Form der Kaufpreiszahlung) haben wir unverzüglich zu
erstatten. Die Nichtverfügbarkeit der Leistung ist beispielsweise dann gegeben, wenn eine
nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch unseren Zulieferer stattgefunden hat, wenn wir
ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen haben, wenn sonstige Störungen in
der Lieferkette (beispielsweise aufgrund von höherer Gewalt) gegeben sind oder wenn wir
im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet sind.
3. Ob ein Lieferverzug von uns als Verkäufer gegeben ist, bestimmt sich nach den
gesetzlichen Vorschriften. Voraussetzung für einen Lieferverzug von uns als Verkäufer ist
jedoch eine Mahnung von Seiten des Käufers. Für den Fall, dass ein Lieferverzug
gegeben ist, kann der Käufer den pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens geltend
machen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs
0,5% des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5% des Lieferwerts der
verspätet gelieferten Ware. Wir behalten uns einen entsprechenden Nachweis vor, dass
dem Käufer kein Schaden oder lediglich ein geringerer Schaden als die vorstehende
Pauschale entstanden ist.
VI. Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme, Annahmeverzug
(1) Teillieferungen sind zulässig, sofern sie für den Besteller zumutbar sind.
1. Die Lieferung erfolgt ab Lager. Bei dem Lager handelt es sich auch um den Erfüllungsort
für die Lieferung sowie um den Ort für eine etwaige Nacherfüllung. Für den Fall, dass der
Käufer die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt haben möchte
(Versendungskauf), hat er die Kosten für die Versendung zu tragen. Für den Fall, dass
vertraglich nichts vereinbart wurde, können wir selbst über die Art des Versands
(Verpackung, Versandweg, Transportunternehmen) bestimmen.
2. Mit der Übergabe der Ware an Käufer geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der
zufälligen Verschlechterung auf den Käufer über. Im Rahmen eines Versendungskaufs
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, der zufälligen Verschlechterung der
Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur
oder den Frachtführer über. Für den Fall der vertraglichen Vereinbarung einer Abnahme
der Ware ist diese für den Gefahrübergang maßgeblich. Weitergehende gesetzliche
Vorschriften des Werkvertragsrechts bleiben unberührt. Der Übergabe bzw. der Abnahme
der Ware steht es gleich, wenn der Käufer im Verzug der Annahme ist.
3. Für den Fall, dass sich der Käufer in Annahmeverzug befindet oder sich unsere Lieferung
aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen verzögert, haben wir gegen den
Kläger einen Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens einschließlich der
Mehraufwendungen (z. B. Lagerkosten). Gesetzliche Ansprüche unsererseits (Ersatz von
Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) sowie der Nachweis
eines höheren Schadens bleiben unberührt.
4. Der Nachweis eines höheren Schadens und unsere gesetzlichen Ansprüche
(insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung,
Kündigung) bleiben unberührt; die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche
anzurechnen. Dem Käufer bleibt jedoch der Nachweis vorbehalten, dass uns überhaupt
kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden
ist.
VII. Eigentumsvorbehalt
1. Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur vollständigen Bezahlung
aller unserer gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer
laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) vor.
2. Bevor nicht eine vollständige Bezahlung der gesicherten Forderungen erfolgt ist, dürfen
die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren weder an Dritte verpfändet, noch zur
Sicherheit übereignet werden. Der Käufer hat uns unverzüglich für den Fall, dass ein
Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (z. B.
Pfändungen) auf die uns gehörenden Waren erfolgen, schriftlich zu benachrichtigen.
Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten
einer Klage gemäß Paragraf 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns
entstandenen Ausfall.
3. Für den Fall eines vertragswidrigen Verhalten des Käufers, insbesondere bei
Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, sind wir berechtigt, nach den gesetzlichen
Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Im Herausgabeverlangen ist nicht zugleich
eine Rücktrittserklärung enthalten; vielmehr sind wir berechtigt, lediglich die Ware heraus
zu verlangen und uns den Rücktritt vorzubehalten. Für den Fall, dass der Käufer den
fälligen Kaufpreis nicht bezahlt, müssen wir dem Käufer vor Geltendmachung dieser
Rechte erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt haben. Dies gilt nur, sofern
eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften nicht entbehrlich ist.
4. Der Käufer ist bis auf Widerruf gemäß VII. 4. Lit. c befugt, die unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu veräußern und/oder zu
verarbeiten. Für diesen Fall gelten die nachfolgenden Bestimmungen ergänzend:
a. Die durch Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Erzeugnisse
unserer Waren unterliegen dem Eigentumsvorbehalt zu deren vollem Wert, wobei
wir als Hersteller gelten. Für den Fall, dass bei einer Verbindung, Vermischung
oder Verarbeitung mit den Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen bleibt,
erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verbundenen,
vermischten oder verarbeiteten Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende
Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware. Der
Käufer tritt auch zu Sicherungszwecken solche Forderungen an uns ab, die ihm
durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen
Dritten erwachsen. Für diesen Fall nehmen wir die Abtretung an.
b. Der Käufer tritt uns bereits zum jetzigen Zeitpunkt insgesamt bzw. in Höhe unseres
etwaigen Miteigentumsanteils gemäß VII. 4. Lit. a zu Sicherungszwecken die aus
dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen
gegen Dritte in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich
Mehrwertsteuer) ab. Die Abtretung nehmen wir an. Die gemäß VII. 2. aufgeführten
Pflichten des Käufers gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c. Der Käufer bleibt neben uns zur Einziehung der Forderung ermächtigt. Solange
der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt, kein
Mangel der Leistungsfähigkeit des Käufers vorliegt und wir den
Eigentumsvorbehalt nicht durch Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend
machen, verpflichten wir uns, die Forderung nicht einzuziehen. Sofern wir die
Ausübung eines Rechts gemäß VII. 3. geltend machen, können wir vom Käufer die
Bekanntmachung der abgetretenen Forderungen und deren Schuldner verlangen,
sowie dass der Käufer alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung
mitteilt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, die Weiterveräußerungsbefugnis des
Käufers sowie dessen Befugnis zur Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt
stehenden Waren zu widerrufen
d. Für den Fall, dass der realisierbare Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um
mehr als 10% übersteigt, geben wir auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach
unserer Wahl frei.
5. Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist,
die Kaufsache pfleglich zu behandeln. Insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene
Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu
versichern (Hinweis: nur zulässig bei Verkauf hochwertiger Güter). Müssen Wartungs- und
Inspektionsarbeiten durchgeführt werden, hat der Besteller diese auf eigene Kosten
rechtzeitig auszuführen.
IX. Mangelansprüche des Käufers
1. Für die Rechte des Käufers bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und
Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage/Installation oder mangelhafter
Anleitungen) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den
Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 474 ff. BGB) und die Rechte des Käufers aus gesondert
abgegebenen Garantien, insbesondere von Seiten des Herstellers.
2. Vereinbarungen, welche wir hinsichtlich der Beschaffenheit und die vorausgesetzte
Verwendung der Ware (umfasst sind auch Zubehör und Anleitungen) mit Käufern
getroffen haben, bilden regelmäßig die Grundlage unserer Mängelhaftung im Rahmen der
Gewährleistung. Eine Beschaffenheitsvereinbarung umfasst alle Produktbeschreibungen
sowie Herstellerangaben, die Gegenstand des einzelnen Vertrages sind oder von uns
(insbesondere in Katalogen oder auf unserer Internet-Homepage) zum Zeitpunkt des
Vertragsschlusses öffentlich bekannt gemacht waren. Für den Fall, dass keine
Beschaffenheit vereinbart wurde, ist nach der Vorschrift des Paragraf 434 Absatz 3 BGB
zu beurteilen, ob ein Mangel gegeben ist. Vor diesem Hintergrund ist zu beachten, dass
öffentlich getätigte Äußerungen des Herstellers im Rahmen von Werbung oder auf dem
Etikett der Ware den Äußerungen sonstiger Dritter vorgehen.
3. Für Waren mit digitalen Elementen oder sonstigen digitalen Inhalten ist zu beachten, dass
wir nur verpflichtet sind, eine Bereitstellung sowie eine Aktualisierung der digitalen Inhalte
vorzunehmen, soweit sich dies ausdrücklich aus einer Beschaffenheitsvereinbarung
gemäß IX.2. ergibt. Wir übernehmen keine Haftung für öffentliche Äußerungen des
Herstellers und sonstiger Dritter.
4. Für Mängel, die der Käufer gemäß Paragraf 442 BGB bei Vertragsschluss kennt oder grob
fahrlässig nicht kennt, haften wir nicht.
5. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, soweit der Käufer seinen gesetzlichen
Untersuchungs- und Anzeigepflichten (Paragrafen 377, 381 HGB) nachgekommen ist.
Sofern es sich bei der Ware um Baustoffe oder um andere, zum Einbau oder sonstigen
zur Weiterverarbeitung bestimmten Waren handelt, ist eine Untersuchung unmittelbar vor
der Verarbeitung vorzunehmen. Eine schriftliche Anzeige an uns hat unverzüglich zu
erfolgen, sofern sich im Rahmen der Lieferung, der Untersuchung oder zu einem späteren
Zeitpunkt ein Mangel zeigt. Schriftlich anzuzeigen sind offensichtliche Mängel innerhalb
von […] Arbeitstagen ab Lieferung und nicht erkennbare Mängel innerhalb der gleichen
Frist ab Feststellung der Mängel. Für den Fall, dass der Käufer seine Verpflichtung zur
ordnungsgemäßen Untersuchung und/oder Mängelzeige versäumt oder nicht wahrnimmt,
ist eine Haftung unsererseits für den nicht bzw. nicht rechtzeitig oder nicht
ordnungsgemäß angezeigten Mangel nach den gesetzlichen Vorschriften
ausgeschlossen. Sofern die Ware zum Einbau, zur Anbringung oder zur Installation
bestimmt war, gilt dies auch dann, wenn der Mangel infolge der Nichteinhaltung bzw.
Verletzung einer dieser Pflichten erst nach der entsprechenden Verarbeitung offenkundig
wurde. Für diesen Fall stehen dem Käufer keine Ansprüche auf Ersatz der "Ein- und
Ausbaukosten" zu.
6. Sofern die gelieferte Ware mangelhaft sein sollte, steht uns als Verkäufer ein Wahlrecht
zu, ob wir eine Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder
durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Nachlieferung) erbringen. Für den Fall, dass
die von uns gewählte Art der Nacherfüllung für den Käufer im Einzelfall unzumutbar ist,
kann er sie verweigern. Es bleibt uns jedoch vorbehalten, die Nacherfüllung unter den
gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern. Zudem sind wir berechtigt, die von uns zu
erbringende Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen
Kaufpreis bezahlt. Dem Käufer steht jedoch das Recht zu, einen im Verhältnis zum Mangel
angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
7. Für die zu leistende Nacherfüllung hat der Käufer uns die notwendige Zeit und
Gelegenheit einzuräumen. Insbesondere hat der Käufer uns die Sache, für welche er
einen Mangel geltend gemacht hat, zu Prüfungszwecken zu übergeben. Für den Fall, dass
wir eine Nachlieferung einer mangelfreien Sache durchführen, hat der Käufer uns die
mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Einen
Rückgabeanspruch steht dem Käufer jedoch nicht zu.
8. Sofern wir uns vertraglich nicht dazu verpflichtet haben, umfasst die Nacherfüllung weder
den Ausbau, die Entfernung oder Desinstallation der mangelhaften Sache noch den
Einbau, die Anbringung oder die Installation einer mangelfreien Sache. Hiervon unberührt
bleiben Ansprüche des Käufers auf Ersatz der "Ein- und Ausbaukosten".
9. Die Aufwendungen, welche zu Prüfungszwecken und zur Nacherfüllung notwendig sind
(Transport-, Arbeits-, und Materialkosten sowie ggf. Aus- und Einbaukosten), erstatten wir
nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften sowie diesen Allgemeinen
Verkaufsbedingungen für den Fall, dass ein Mangel vorliegt. Wir können jedoch vom
Käufer aufgrund eines unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangens entstandenen
Kosten für den Fall erstattet verlangen, dass der Käufer wusste oder hätte erkennen
können, dass tatsächlich kein Mangel vorliegt.
10. Der Käufer hat das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und den Ersatz der hierzu
objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen, wenn ein dringender Fall vorliegt (z.
B. bei Gefahr in Bezug auf die Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger
Schäden). Der Käufer hat uns im Falle einer Selbstvornahme unverzüglich zu informieren.
Für den Fall, dass wir berechtigt wären, eine Nacherfüllung nach den gesetzlichen
Vorschriften zu verweigern, hat der Käufer kein Recht zur Selbstvornahme.
11. Der Käufer kann nach den gesetzlichen Vorschriften vom Kaufvertrag zurücktreten oder
den Kaufpreis mindern, wenn eine vom Käufer für die Nacherfüllung zu setzende Frist
erfolglos abgelaufen ist oder nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist. Für den
Fall eines nicht erheblichen Mangels steht dem Käufer jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
12. Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gemäß Paragraf 445a Absatz 1 BGB sind
ausgeschlossen, es sei denn, dass es sich bei dem letzten Vertrag in der Lieferkette um
einen Verbrauchsgüterkauf (Paragrafen 478, 474 BGB) oder um einen
Verbrauchervertrag über die Bereitstellung digitaler Produkte (Paragrafen 445c Satz 2,
327 Absatz 5, 327u BGB) handelt.
13. Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen des
Käufers (Paragraf 284 BGB) bestehen auch bei Vorliegen eines Mangels lediglich nach
Maßgabe von X. und XI.
XI. Sonstige Haftung
1. Wir als Verkäufer haften, soweit sich aus diesen Allgemeinen Verkaufsbedingungen,
einschließlich der nachfolgenden Bestimmungen, nichts anderes ergibt, bei Verletzungen
von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten nach den gesetzlichen Maßgaben.
2. Im Rahmen der Verschuldenshaftung haften wir, dahinstehend aus welchem
Rechtsgrund, auf Schadensersatz, lediglich im Falle von Vorsatz und grober
Fahrlässigkeit. Im Falle von einfacher Fahrlässigkeit haften wir, vorbehaltlich gesetzlicher
Haftungsbeschränkungen (z. B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche
Pflichtverletzung), nur:
a. für Schäden, die aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
resultieren
b. für Schäden, die aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Pflichten an,
deren Erfüllung die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung erst ermöglicht und auf
deren Einhaltung der Vertragspartner vertraut und auch vertrauen darf) resultieren.
Unsere Haftung ist für diesen Fall jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schadens limitiert.
3. Die sich gemäß XI.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten auch gegenüber
Dritten sowie bei Pflichtverletzungen durch Personen, deren Verschulden wir nach
gesetzlichen Vorschriften zu vertreten haben. Soweit ein Mangel arglistig verschwiegen
und eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen wurde, finden die
Haftungsbeschränkungen keine Geltung. Dies gilt ebenfalls für Ansprüche des Käufers
nach dem Produkthaftungsgesetz.
4. Der Käufer kann wegen einer Pflichtverletzung, die nicht aus einem Mangel resultiert, nur
für den Fall, dass wir als Verkäufer die Pflichtverletzung zu vertreten haben, zurücktreten
oder kündigen.
5. Ein Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß Paragrafen 650, 648 BGB) wird
ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.
XII. Rechtswahl und Gerichtsstand
1. Für diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns
als Verkäufer und dem Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.
2. Handelt es sich bei dem Käufer um einen Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuchs,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist unser Geschäftssitz in […] ausschließlicher, und auch internationaler
Gerichtsstand, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar
ergebenden Streitigkeiten. Gleiches gilt, wenn der Käufer Unternehmer im Sinne von
Paragraf 14 BGB ist.
3. Zur Erhebung einer Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen
Allgemeinen Verkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am
allgemeinen Gerichtsstand des Käufers sind wir darüber hinaus berechtigt. Hiervon
unberührt bleiben vorrangige gesetzliche Vorschriften (ausschließliche Gerichtsstände).
© Urheberrecht. Alle Rechte vorbehalten.
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